§ 6 lautet wie folgt:
1. Der Maibaum darf frühestens "gestohlen" werden, sobald er mit den Kränzen geschmückt ist. Ohne Aufputz (Kränze, Bänder, Wipfel etc.) darf der Maibaum nicht entwendet werden. Spätester zulässiger Zeitpunkt für einen brauchtumsgemäßen Maibaumdiebstahl ist die 3. Nacht des Monats Mai (3. Mai, 04:00 Uhr).
Neueste Kommentare
Ich bin Chef der Stöbler Aistersheim und ersuche um Mitteilung ob und wann wieder Turniere geplant sind. mfg Leiner Maximilian
1,34 Minuten!
Sabine 1:51
Eine schöne Erinnerung an eine der besten Aufführungen. H.P.